Allgemeine Geschäftsbedingungen der Milo GmbH – Fahrschule One

Stand: Dezember 2024

1. Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Unterricht, zuzüglich einer Vorbereitung auf die praktische Prüfung und die Durchführung der Prüfung.

Schriftlicher Ausbildungsvertrag Die Ausbildung erfolgt auf Basis eines schriftlichen Ausbildungsvertrags. Der Vertrag wird digital geführt und signiert. Der Vertrag ist jeder Zeit in der TheorieCheck! App einsehbar. Ein Ausdruck auf Papier erfolgt nicht.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind. Beendigung der Ausbildung Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von zwölf (12) Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Soll das Ausbildungsverhältnis nach Ende des Vertragsverhältnisses fortgesetzt werden, muss ein neuer Ausbildungsvertrag geschlossen werden. Ein weiterer Grundbetrag ist aus dem Ausbildungsvertrag ersichtlich. Die bereits erbrachten Leistungen können ggf. nicht angerechnet werden.

Eignungsmängel des Fahrschülers Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen, geistigen oder charakterlichen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so hat die Fahrschule das Recht den Ausbildungsvertrag zu beenden. Hierfür ist kein Nachweis nötig.

2. Entgelte

Alle Entgelte werden im Ausbildungsvertrag aufgeführt. Sämtliche Termine, Leistungen und Entgelte werden in der TheorieCheck! App dem Schüler bekanntgegeben. Für jedes Entgelt erhält der Schüler per Mail und in der App eine Rechnung. Die im Vertrag genannten Preise behalten 12 Monate nach Vertragsabschluss ihre Gültigkeit. Danach müssen evtl. Preisanpassungen mitgetragen werden.

3. Grundbetrag und Leistungen

Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts sowie alle organisatorischen und rechtlichen Vor- und Nachbereitungen der Fahrschule. Die TheorieCheck App! ist nicht Bestandteil des Grundbetrags, sondern wird für die Dauer der Ausbildung zur Verfügung gestellt. Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, wird die App automatisch deaktiviert.

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen und Prüfgebühren der Prüforganisation Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben. Zusätzlich werden die Prüfgebühren der TÜV SÜD über die Fahrschule abgerechnet. Die Gebühren werden von der Prüforganisation festgelegt.

4. Zahlungsbedingungen

Alle Leistungen der Fahrschule werden grundsätzlich Bar oder per Banküberweisung abgerechnet. Der Schüler erhält auf Wunsch eine Rechnung, dieser kann er mit einer Frist von 3 Werktagen Wiedersprechen. Tut er dies nicht gilt die Rechnung als akzeptiert. Der Grundbetrag wird binnen 7 Werktagen nach Anmeldung fällig. Alle weiteren Leistungen werden nach Durchführung abrechnet.

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen Der Schüler verpflichtet sich, sämtliche Forderungen der Fahrschule innerhalb von sieben (7) Tagen nach Rechnungsstellung auszugleichen. Sollte der Schüler dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist die Fahrschule berechtigt, die Erbringung weiterer Fahrstunden zu verweigern, bis die ausstehende Forderung vollständig beglichen ist und ausreichendes Guthaben auf dem TheorieCheck! Konto für zukünftige Leistungen vorhanden ist. Die Fahrschule behält sich das Recht vor, im Falle wiederholter Zahlungsversäumnisse den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung Der Vertrag hat eine feste Laufzeit von 12 Monaten. Sollte nach Ablauf dieser 12 Monate weiterhin eine Leistung in Anspruch genommen werden, verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere 12 Monate. Mit der Inanspruchnahme der Leistung nach Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit erklärt sich der Schüler bzw. Vertragspartner ausdrücklich mit dieser automatischen Verlängerung einverstanden. Bei jeder Vertragsverlängerung wird ein neuer Grundbetrag gemäß der jeweils aktuellen Preisliste berechnet.

5. Kündigung des Vertrags

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule aus wichtigem Grund gekündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler

a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund die Ausbildung um mehr als 6 Monate unterbricht,

b) die Fahrschule die geistige-, charakterliche oder körperliche Eignung zur Ausbildung anzweifelt

c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen, Anordnungen oder Aufforderungen des Fahrlehrers oder der Fahrschule verstößt.

d) trotz wiederholter Mahnungen mehr als dreimal mit den Zahlungen in Verzug gerät

e) Täuschungsversuche unternimmt

Textform der Kündigung Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.

6. Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:

a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;

b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn, aber vor Absolvierung eines Drittels der vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach einem Drittel, aber vor Abschluss von zwei Dritteln der vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach zwei Dritteln, aber vor deren Abschluss erfolgt;

e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu.

f) Bei einem Täuschungsversuch wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 Euro fällig. Die Vertragsstrafe tritt zusätzlich zu den regulären Entgelten für bereits erbrachte Leistung in Kraft.

Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

7. Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben. Als Nachweis gilt die Leistung in der App

Wartezeiten bei Verspätung Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet sich der Schüler um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).

Ausfallentschädigung Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden. Eine Krankmeldung ist kein Grund eine Fahrstunde nicht anzutreten. Aus Kulanz kann die Fahrschule auf das Entgelt verzichten.

8. Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist für 24 Stunden vom Unterricht auszuschließen:

a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;

b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

c) Wenn auf Grund des Verhaltens vom Fahrschüler eine Vermittlung der Inhalte aus der FahrschAusbO nicht möglich ist

Ausfallentschädigung Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung den Gesamtbetrag des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

9. Behandlung von Ausbildungsgerät, Fahrzeugen und Fahrschulinventar

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet. Dies gilt auch für das Inventar der Fahrschule, allen ausgehändigten Objekten und den Fahrsimulatoren.

10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben. Es besteht grundsätzlich kein Recht ein bestimmtes Fahrzeug zu nutzen. Sollte auf Grund der körperlichen Voraussetzungen eines Fahrschülers die Ausbildung mit den KFZ nicht möglich sein, ist eine außerordentliche Kündigung mit Rückforderung des Grundbetrags nicht möglich.

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern. Eine Ausbildung ist nur möglich, wenn gegen den Fahrschüler kein Fahrverbot vorliegt. Grobe und vorsätzliche Handlungen gegen die STVO führen zum Ausschluss vom Fahrunterricht. Wiederholte Schädigung von Motorrädern führt außerdem zur Kündigung des Ausbildungsvertrags durch die Fahrschule

11. Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO). Für den Abschluss der theoretischen Ausbildung ist eine selbständige Vorbereitung sowie eine Vorprüfung in unserem Büro nötig.

Anmeldung zur Prüfung Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet. Alle Termine werden in der TheorieCheck! App eingetragen. Der Eintrag gilt als Terminbestätigung.

12. TheorieCheck! App

TheorieCheck! ist ein Produkt der Adaptech Deutschland GmbH, das Produkt, alle Ideen und Inhalte verbleiben Eigentum der Adaptech Deutschland GmbH. Alle Daten der Fahrschüler werden nach den Aufbewahrungspflichten und der DSGVO gespeichert. Die App wird von der Fahrschule dem Fahrschüler für die Ausbildung zur Verfügung gestellt. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung bleibt die App zum Zweck der Unterlageneinsicht aktiviert. Kündigt der Fahrschüler den Vertrag wird die App umgehend deaktiviert. Ein Recht zur Weiternutzung besteht nicht. Die App ist zu keinem Zeitpunkt Eigentum des Fahrschülers. Jede Verbreitung der Inhalte, Ideen oder der Abläufe ist strengstens verboten.

13. Gerichtsstand

Der Sitz der Fahrschule gilt als Gerichtsstand. Der Wohnort oder allgemeine Aufenthaltsort des Fahrschülers ist für den Gerichtsstand irrelevant.

14. Hinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleich- zeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlechter.

15. Veröffentlichung von Fotos nach bestandener Prüfung

Nach erfolgreichem Bestehen der Fahrprüfung besteht die Möglichkeit, dass ein Foto des Prüflings zu Werbe- und Informationszwecken in der Fahrschule ausgehängt oder auf den Social-Media-Kanälen der Fahrschule veröffentlicht wird. Sollte der Prüfling damit nicht einverstanden sein, kann er der Veröffentlichung jederzeit widersprechen. Der Widerruf muss schriftlich oder per E-Mail an die Fahrschule erfolgen.

16. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs unwirksam sein oder nach Vertragsschluss unwirksam werden, bleibt davon die Wirksamkeit des der übrigen Bedingungen unberührt.


  • Adresse : Wilhelm-Leuschner-Straße 156, 64347 Griesheim
  • Telefon: 06155-8772500
  • E-Mail: info@one-fahrschule.de